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Das Nachlassgericht bestellt
die Nachlassverwaltung
auf Antrag. Dies geschieht durch die Erben oder
Nachlassgläubiger. Der Verwalter
hat die Aufgabe, das Vermögen des Erblassers zu sichern und
die
Gläubiger zu befriedigen. Hierbei arbeitet er im wesentlichen
nach
folgenden Aufgabenkreisen:
- Sicherung und Verwaltung der
Vermögenswerte
- Befriedigung der Gläubiger
- Herausgabe der freien
Vermögensmasse an die Erben
Nachlassverwalter - Nachlassverwaltung
Die Nachlassverwaltung: Der Nachlassverwalter
wird dann angeordnet, wenn Unklarheit besteht, ob das
Vermögen zur Schuldendeckung ausreicht.
Die Haftung der Erben für die
Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass,
wenn
eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der
Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das
Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.
Was charakterisiert die Nachlassverwaltung und die
Nachlasspflegschaft?
Die Nachlasspflegschaft dient der
Sicherung und Verwaltung des Nachlasses. Die Nachlassverwaltung soll die Erbenhaftung
beschränken. Erbenhaftung ist die Haftung des Erben
für Nachlassverbindlichkeiten.
Nachlassverwalter -
Nachlassverbindlichkeiten
Kann der Nachlasspfleger/-verwalter
einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahren
stellen?
Auf Grund § 317 der
Insolvenzordnung
ist der Nachlasspfleger/-verwalter als gesetzlicher Vertreter der Erben
berechtigt, ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen.
Hat der
Nachlasspfleger/-Verwalter Anspruch auf eine Vergütung?
Grundsätzlich hat der
Nachlasspfleger
sein Amt unentgeltlich zu führen. Allerdings kann ihm das
Nachlassgericht eine angemessene Vergütung bewilligen, sofern
das
Nachlassvermögen sowie Umfang und Bedeutung der
Geschäfte des
Nachlasspflegers eine Entschädigung rechtfertigen. Wenn die
Nachlasspflegschaft berufsmäßig geführt
wird, hat der
Nachlasspfleger gemäß § 1836 Abs. 1 u. 2
BGB einen
Anspruch auf Vergütung seiner Leistungen.
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