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Nachlasspflegschaften (§ 1960 BGB)
Die Nachlasspflegschaft zur Sicherung und Verwaltung
des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben wird durch das
Nachlassgericht des jeweiligen Wohnortes angeordnet, in
der der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
Die Nachlasspflegschaft ist eine durch das Nachlassgericht angeordnete
Pflegschaft zur Sicherung des fürsorgebedürftigen Nachlasses.
Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben.
Es werden grundsätzlich 3 Fälle der Nachlasspflegschaft
unterschieden, die als Sicherungspflegschaft (§ 1960 BGB), Klage-
und Prozesspflegschaft (§ 1961 BGB) und Nachlassverwaltung
(§§ 1975 ff. BGB) bezeichnet werden. Auch ein
Nachlassgläubiger kann beim Nachlassgericht die Bestellung eines
Nachlasspflegers beantragen.
Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB)
Die Nachlassverwaltung ist eine Form der Nachlasspflegschaft. Sie dient
der Befriedigung der Nachlassgläubiger. Sie wird unter anderem
angeordnet bei unübersichtlichem Nachlass, um die Trennung des
eigenen Vermögens des Erben vom Nachlass zu bewirken, mit dem
Ziel, die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den
Nachlass zu beschränken (§§ 1975 ff. BGB).
Abwesenheitspflegschaften (§ 1911 BGB)
Die Abwesenheitspflegschaft ist eine Form
der juristischen Pflegschaft, die bei vermögensrechtlichen
Angelegenheiten zur Übertragung kommt, wenn der Erbe zwar bekannt
ist, aber der Aufenthalt derzeit unbekannt ist. Sie kommt zur
Anwendung, wenn vermögensrechtliche Angelegenheiten eines
abwesenden Volljährigen der Fürsorge bedürfen.
Erbenermittlung
Die Erbenermittlung dient der Ausforschung
von nächsten Verwandten eines Erblassers. Nach § 1960 BGB
kommt die Erbenermttlung dem Nachlassgericht oder dem von diesem
eingesetzten Nachlasspfleger zu.
Gesetzliche Vertretungen bei Grundstücksgeschäften gem. Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB
Die Bestellung als gesetzlicher Vertreter
wird für jene Fälle notwendig, in der der Eigentümer
eines Grundstückes oder sein Aufenthalt nicht festzustellen ist
und ein Bedürfnis besteht, die Vertretung des Eigentümers zu
regeln.
Die Vertretung des Eigentümers wird u.
a. notwendig veim Abschluss von Kaufverträgen,
Gestattungsverträgen und Belastungen von Grundstücken mit
beschränkt persönlichem Grunddienstbarkeiten. Die Bestellung
erfolgt durch den Landkreis, in dessen Gebiet sich das Grunstück
befindet.
Artikel 233 § 2 Abs. 3 EGBGB, Drittes Buch Sachenrecht
(3) Ist der Eigentümer eines
Grundstückes oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht
eine Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers
sicherzustellen, so bestellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt,
in dessen oder deren Gebiet sich das Grundstück befindet, auf
Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Intersse
daran hat, einen gesetzlichen Vertreter. Im Falle einer Gemeinschaft
wird ein Mitglied der Gemeinschaft zum gesetzlichen Bertreter bestellt.
Der Vertreter ist von den Beschränkungen des § 181 des
Bürgerlichen Gesetzbuches befreit. § 16 Abs. 3 und 4 des
Verwaltungsgverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. Der
Vertreter wird auf Antrag des Eigentümers abberufen. Diese
Vorschrift tritt in ihrem räumlichen Anwendungsbereich und
für die Dauer ihrer Geltung an die Stelle des § 119 des
Flurbereinigungsgesetzes auch, soweit auf diese Bestimmung in anderen
Gesetzen verwiesen wird. § 11b des Vermögensgesetzes bleibt
unberührt.
Welche Rechtsvorschriften sind wichtig?
Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) § 16 Abs. 5 VwVfG
Welche Vordrucke oder Anträge müssen Sie ausfüllen?
Der Antrag erfolgt formlos. Zu benennen sind:
- der Name desjenigen, für den ein gesetzlicher Vertreter bestellt werden soll
- Darlegung des Bedürfnisses für die Vertreterbestellung
- der Ort und die Gemarkung, in denen das Grundstück gelegen ist und die Flur- und Flurstücksbezeichnung
Wirksamkeit der Bestellung
Die Bestellung wird mit der Aushändigung der Bestellungsurkunde
des betreffenden Landkreises und ggf. Rückgabe des
gegengezeichneteten Verpflichtungsprotokolls wirksam.
Nach Abschluss des Vertrages ist der Vertrag der Genehmigung der Bestellungsbehörde vorzulegen.
Die Vertretung endet mit der Eintragung des Rechtes im Grundbuch.
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