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Gesetzlicher Vertreter bei Grundstücksgeschäften gemäß Artikel 233 § 2 Absatz 3 EGBGB.
Gesetzlicher Vertreter
Die
Bestellung des Vertreters wird für jene Fälle notwendig, in
der der Eigentümer eines Grundstückes oder sein Aufenthalt
nicht festzustellen ist und ein Bedürfnis besteht, die Vertretung
des Eigentümers zu regeln.
Die Vertretung des
Eigentümers wird u.a. notwendig beim Abschlusses von
Kaufverträgen, Gestattungsverträgen und Belastung von
Grundstücken mit beschränkt persönlichen
Grunddienstbarkeiten.
Die Bestellung erfolgt durch den Landkreis, in dessen Gebiet sich das Grundstück befindet.
Artikel 233 § 2 Abs. 3 EGBGB
Drittes Buch Sachenrecht
(3) Ist der
Eigentümer eines Grundstücks oder sein Aufenthalt nicht
festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des
Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Landkreis oder die
kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Gebiet sich das Grundstück
befindet, auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein
berechtigtes Interesse daran hat, eine gesetzliche Vertretung. Im
Falle einer Gemeinschaft wird ein Mitglied der Gemeinschaft zum
gesetzlichen Vertreter bestellt. Der Vertreter ist von den
Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. § 16
Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende
Anwendung. Der Vertreter wird auf Antrag des Eigentümers
abberufen. Diese Vorschrift tritt in ihrem räumlichen
Anwendungsbereich und für die Dauer ihrer Geltung an die Stelle
des § 119 des Flurbereinigungsgesetzes auch, soweit auf diese Bestimmung in anderen Gesetzen verwiesen wird. § 11b des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.
Wer ist für Sie zuständig?
Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Gebiet sich das Grundstück befindet
Welche Rechtsvorschriften sind wichtig?
Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) § 16 Abs. 5 VwVfG
Was sollten Sie sonst noch beachten?
Ein Vertreter
gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB kann bestellt werden,
wenn der Eigentümer eines Grundstückes oder sein Aufenthalt
nicht festzustellen ist und ein Bedürfnis besteht, die Vertretung
des Eigentümers sicherzustellen. Der Vertreter wird auf Antrag des
Eigentümers abberufen. Im Falle einer Gemeinschaft wird ein
Mitglied der Gemeinschaft dafür bestellt.
Welche Vordrucke oder Anträge müssen Sie ausfüllen?
Der Antrag erfolgt formlos.
Zu benennen sind:
- der Name desjenigen, für den eine Vertretung bestellt werden soll
- Darlegung des Bedürfnisses für die Vertreterbestellung
- der Ort und die Gemarkung, in denen das Grundstück gelegen ist und die Flur- und Flurstücksbezeichnung
Wirksamkeit der Bestellung
Die Bestellung
wird mit Aushändigung der Bestellungsurkunde des betreffenden
Landkreises und ggf. Rückgabe des gegenzeichneten
Verpflichtungsprotokolls wirksam.
Nach Abschluss des Vertrages ist der Vertrag der Genehmigung der Bestellungsbehörde vorzulegen.
Die Vertretung
endet mit Eintragung der beschränkt persönlichen
Dienstbarkeit zur Sicherung des Leitungsrechtes im Grundbuch.
Sofern ein
Entschädigungsbetrag für die Inanspruchnahme des
Grundstückes gezahlt wurde, erfolgt die Sicherung des
Guthabenbetrages auf einem mündelsicheren Sparbuch.
Abschließend erfolgt die Hinterlegung beim Amtsgericht.
Sofern in Ihrem
Tätigkeitsbereich ein gesetzlicher Vertreter benötigt wird,
würde ich mich über Ihre Beauftragung freuen.
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