Die Abwesenheitspflegschaft Die Abwesenheitspflegschaft kommt zur Anwendung,
wenn vermögensrechtliche Angelegenheiten eines
abwesenden Volljährigen der Fürsorge bedürfen (§ 1911
Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Anwendungsfälle sind
sowohl unbekannter Aufenthalt als auch Verhinderung an
der Rückkehr zur Besorgung seiner Angelegenheiten. In
einem solchen Fall wird gemäß § 1911 BGB durch das
zuständige Vormundschaftsgericht ein Abwesenheitspfleger
bestellt, der die Interessen der abwesenden Person
wahrnimmt. Der Wirkungskreises des Abwesenheitspflegers
begrenzt sich auf die Besorgung von
Vermögensangelegenheiten. |