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Kompetenter Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Erbenermittler und Gesetzlicher Vertreter. Unser Büro steht Ihnen gern zur Verfügung, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Wir führen keine Rechtsberatung durch.
Nachlasspfleger - Übernahme Nachlasspflegschaften
Nach
dem Tode eines Menschen ist es nicht stets die Aufgabe des
Nachlassgerichts, Fürsorgemaßnahmen über das
Vermögen des Erblassers zu treffen. Dies ist die Angelegenheit der
gemäß §§ 1922 ff. BGB berufenen Erben. Sind diese
unbekannt und ist der Nachlass fürsorgebedürftig, so stellt
die Anordnung einer Nachlasspflegschaft eine von mehreren möglichen Fürsorgemaßnahmen
des Nachlassgerichts anlässlich eines Erbfalles dar, vgl. §
1960 BGB. Sie ist das wichtigste und umfassendste Mittel des
Nachlassgerichts zum Schutze eines fürsorgebedürftigen
Nachlasses.
Der
Nachlasspfleger wird zum Pfleger für „denjenigen, der Erbe
wird“, bestellt. Der Nachlasspfleger ist – anders als der
Testamentsvollstrecker und der Nachlassverwalter nicht - Partei kraft
Amtes.
Der Nachlasspfleger - gesetzlicher Vertreter unbekannter Erben.
Der Wirkungskreis
des Nachlasspflegers umfasst, von wenigen Ausnahmen abgesehen, die
Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben.
In einer Vielzahl
der Nachlasspflegschaftsverfahren sind die Nachlässe
überschuldet oder doch so dürftig, dass die Tätigkeit
des Pflegers sich entgegen der h. M. auf Gläubigerbefriedigung
beschränkt; eine Erbenermittlung findet in solchen Fällen
nicht statt. Die Nachlasspflegschaft ist eine Massenerscheinung und
führt oft zur vollständigen Liquidation des Nachlasses, wenn
die Masse für die Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens
nicht ausreicht.
Hier bestimmt sich die
Zuständigkeit des Nachlassgerichts nach dem letzten
Wohnsitz des Erblassers. Nicht maßgebend ist also, wo
der Erblasser verstarb. Dies gilt für Deutsche ebenso
wie für Ausländer, unabhängig davon, welches Erbrecht
anzuwenden ist. Hatte der Erblasser mehrere Wohnsitze,
war er z.B. in einer Zweitwohnung gemeldet, so begründet
sich die Zuständigkeit des Gerichts, das zuerst befasst
wurde. Für ein Nachlasssicherungsbedürfnis ist jedes
Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk
Sicherungsmaßnahmen anfallen.
Es werden grundsätzlich drei Fälle der Nachlasspflegschaft unterschieden, nämlich:
- die so genannte Sicherungspflegschaft, § 1960 BGB,
- die so genannte Klage- oder Prozesspflegschaft, § 1961 BGB,
- die Nachlassverwaltung, §§ 1975 ff. BGB.
Der Fall, dass der
Erbe bekannt ist, aber die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder
ungewiss ist, ob er sie angenommen hat, wird bei inländischen
Erben nur in Fällen eilbedürftiger Sicherungsmaßnahmen
die Einleitung einer Nachlasspflegschaft rechtfertigen.
Von Ausnahmen abgesehen, kann binnen der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen,
§ 1944 BGB, eine Klärung dieser Frage herbeigeführt werden.
Bei Erben, die
sich im Ausland aufhalten, für die gemäß § 1944
Abs. 3 BGB eine sechsmonatige Ausschlagungsfrist gilt, kann die
Ungewissheit über die Annahme der Erbschaft die Einleitung einer
Nachlasspflegschaft durchaus rechtfertigen, da häufig
Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, die ein so langes Zuwarten
nicht angezeigt erscheinen lassen. Aber auch bei inländischen
Erben, die der Sechs-Wochen-Frist unterliegen, kann die Einleitung
einer Nachlasspflegschaft in Ausnahmefällen erforderlich sein,
wenn dringendes Sicherungsbedürfnis besteht. Dies gilt vor allem
in Fällen von Kettenausschlagungen, wenn sich mehrere
Sechswochenfristen aneinanderreihen.
Ein Bedürfnis
der Fürsorge im Sinne des § 1960 BGB besteht nur dann, wenn
Nachlassvermögen vorhanden ist, das der Sicherung bedarf.
Ein
Sicherungsbedürfnis besteht, wenn ohne Eingreifen des
Nachlassgerichts der Bestand des Nachlasses gefährdet wäre.
In der Praxis ist
die Frage, wann das Gericht Nachlasspflegschaft anordnet, weniger von
der Auslegung der vorstehend erörterten, in § 1960 BGB
aufgestellten Voraussetzungen, sondern vielmehr davon abhängig, in
welchem Umfang und wie lange das Nachlassgericht eigene Ermittlungen
anstellt. Es hat einerseits die Ungewissheit über die Annahme der
Erbschaft bzw. das Unbekanntsein der Erben zu beseitigen und
andererseits aufzuklären, ob der Fürsorge bedürftiges
Vermögen vorhanden ist, und ggf. selbst andere Sicherungsmittel zu
ergreifen.
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